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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hexe
17.08.2011, 16:50 Uhr

Vorfahrt Fußgänger ?

Ich komme aus einer Vorfahrtgewährenden Straße als Linksabbieger,der Fußgänger steht mir halblinks gegenüber und möchte die Straße überqueren es gibt keinen gekennzeichneten Fußweg.
Die Frage:Muß ich dem Fußgänger Vorfahrt gewähren?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern milanista305
17.08.2011, 18:31 Uhr

zu: Vorfahrt Fußgänger ?

Ja, musst du. Dazu ein Zitat von verkehrslexikon.de:

Beim Abbiegen von Fahrzeugen haben Fußgänger, die die Zielstraße oder Zieleinfahrt parallel zur ursprünglichen Fahrtrichtung überqueren, Vorrecht vor dem abbiegenden Fahrzeug.

Das gilt sowohl für das Rechts- wie auch für das Linksabbiegen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern milanista305
17.08.2011, 18:33 Uhr

zu: Vorfahrt Fußgänger ?

Noch ein kleiner Nachtrag:
Vielleicht warst du der Ansicht, du hättest aufgrund der Vorfahrtslage auch Vorrecht, da du von VorFAHRT gesprochen hast. Ein FUßgänger hat mit Vorfahrt aber nichts zu tun, er wird gesondert betrachtet.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-105 / 3 Fehlerpunkte

Ein Fußgängerüberweg ist verschneit; sichtbar ist nur das Hinweiszeichen "Fußgängerüberweg". Ein Fußgänger will die Fahrbahn überqueren. Was ist richtig?

Nötigenfalls anhalten, um dem Fußgänger das Überqueren zu ermöglichen

Weiterfahren, weil nur sichtbare Markierungen zu beachten sind

Rechtzeitig und vorsichtig bremsen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-103-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-103-B

Früh abbremsen, um den Fußgängern deutlich zu machen, dass Sie ihnen Vortritt gewähren

Nur anhalten, wenn die Fußgänger nicht stehen bleiben

Einfach durchfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-001 / 3 Fehlerpunkte

Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet?

Sie müssen

- bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren

- auf Verlangen den Berechtigten Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein (ggf. Betriebserlaubnis) vorweisen

- den anderen Beteiligten angeben, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind